Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX)

Diese Vollzugsform ist für Personen gedacht, welche sich im Rahmen des progressiven Strafvollzuges in der letzten Stufe des Strafvollzuges befinden, ein vorausgegangenes Arbeitsexternat erfolgreich absolviert haben und weiterhin einer Arbeit von mindestens 50% nachgehen. Das WAEX dauert in der Regel mind. 3, max. 12 Monate. Der Vollzug richtet sich nach den Weisungen und Auflagen der Vollzugsbehörde, den konkordatlichen Richtlinien und kantonalen Bestimmungen sowie der Vereinbarung und Hausordnung der Institution.

 

Ca. 2 Monate vor Ende des Arbeitsexternates erstellt das Wohnheim einen Führungsbericht über die Zeit des Arbeitsexternates. Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Wohn- und Arbeitsexternat und den Vollzugskostenanteil der verurteilten Person.

Der verurteilten Person werden die WAEX-spezifischen Regeln und Pflichten erklärt. Die verurteilte Person wohnt ausserhalb des Wohnheims (es muss ein Mietvertrag vorliegen). Die wöchentlichen Gespräche finden bei ihr Zuhause oder im Wohnheim statt. Die Kontrolle der Arbeitszeiten erfolgt weiterhin. Die Lohnverwaltung wird in der Regel dem Eingewiesenen übergeben. Der Arbeitgeber kann in diesem Falle den Lohn direkt dem Eingewiesenen auf sein Konto überweisen. Die verurteilte Person hat die Lohnverwaltung auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Es wird mit ihr zusammen ein WAEX-bezogenes Budget erstellt. Falls während des Arbeitsexternates zuwenig Rückstellungen für Möbelanschaffungen und Mietkaution gemacht werden konnten, kann auf Gesuch hin, das Sperrkontogeld angetastet werden (die Ausgaben müssen einen klaren resozialisierenden Charakter aufweisen).

Das Wohn- und Arbeitsexternat ist die letzte Stufe vor der bedingten Entlassung. Die verurteilte Person kann in dieser Phase beweisen, dass sie mit der vermehrten Freiheit umgehen kann. Deshalb werden in dieser Phase auch keine Einschränkungen in Bezug auf Ausgang oder Urlaub gemacht. Die verurteilte Person kann sich nebst den WAEX-Pflichten ihr Leben so einrichten, wie sie es nach der bedingten Entlassung auch haben möchte.

 

Alkoholblaskontrollen oder Urinproben können auch im WAEX jederzeit angeordnet werden. Die verurteilte Person müsste dazu dann allenfalls im Wohnheim erscheinen.

Weitere Angaben zum Wohn- und Arbeitsexternat finden Sie im "Vollzugskonzept Justiz".