Halbgefangenschaft (HG)

Diese Vollzugsform ist für Personen gedacht, welche zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten verurteilt sind (bei einer teilbedingten Strafe darf der unbedingte Teil auch nicht mehr als 12 Monate betragen) und regelmässig einer Arbeit von mindestens 50% nachgehen. Der Vollzug richtet sich nach den Weisungen und Auflagen der Vollzugsbehörde, den konkordatlichen Richtlinien und kantonlen Bestimmungen sowie der Hausordnung der Institution.

 

Die Anfrage für einen freien Platz (Unterbringung in einem möblierten Einzelzimmer) erfolgt durch die Vollzugsbehörde. Die Wartefrist bewegt sich zwischen 3 und 9 Monaten.

 

Beim Eintritt werden der verurteilten Person unter anderem die Regeln und Pflichten erklärt sowie die Aus- und Einrückzeiten festgelegt. Diese richten sich nach den Arbeitszeiten, dürfen aber das in den konkordatlichen Richtlinien erwähnte Stunden-Maximum nicht überschreiten. Es wird geklärt, wie die Arbeitszeitenkontrolle erfolgt. Die eingewiesene Person verpflegt sich an den Arbeitstagen ausserhalb des Wohnheims. Ihr werden dafür eine Stunde Zeit gewährt. An den freien Tagen bietet das Wohnheim die Mahlzeiten an. Die Ausgangs- und Urlaubsregelung richtet sich nach den konkordatlichen Richtlinien. Beim Eintritt hat die verurteilte Person den Abschluss einer Kranken- und Privathaftpflichtversicherung zu belegen.

 

Mit der verurteilten Person werden wöchentlich Gespräche geführt. Die beinhalten aktuelle (arbeitsbezogene) Problem- und/oder Fragestellungen, das Setzen von Vollzugszielen sowie die Tatbearbeitung und Wiedergutmachung (ab einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten), bei der die verurteilte Person aktiv mitwirken sollte.

 

Alkoholkontrollen oder Urinproben können jederzeit angeordnet werden. Die Benützung von internetfähigen Handys und Computern zu legalen Zwecken ist erlaubt. Internetanschlüsse sind vorhanden. Abos müssen über den hauseigenen Anbieter abgeschlossen werden. 

Weitere Angaben zur Halbgefangenschaft finden Sie im "Vollzugskonzept Justiz".